Was ist die Grundsteuer?

Jeder Grundstückseigentümer muss Grundsteuer zahlen. Bei vermieteten Objekten kann diese aber auf den Mieter umgelegt werden. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude wird die Grundsteuer bislang unterschiedlich berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem Hebesatz die tatsächliche Höhe der Steuer.

Im April 2018 wurde die Reform vom Bundesverfassungsgericht erzwungen, da die aktuelle Erhebung mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz unvereinbar ist. Gleiche Grundstücke werden aktuell unterschiedlich bewertet. Die Grundsteuer für die rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland wird bislang im Osten auf Basis von Werten aus 1935 und im Westen auf Basis von Werten aus 1964 berechnet.

Nach langem Hin und Her stimmte nun der Bundesrat der Reform zu. Die Neuregelung muss bis Jahresende erfolgen.

Der Finanzminister, Olaf Scholz, hat ein 3-Stufen-Verfahren vorgestellt:

1. Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland

Für die Neubewertung wird der sog. Grundbesitzwert neu bestimmt. Hier werden als wesentliche Faktoren der Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete herangezogen. Weitere Faktoren sind die Größe des Grundstücks, die Art der Immobilie sowie das Gebäudealter.

2. Korrektur mit einer Steuermesszahl

Die Steuermesszahl wird von 0,35% auf 0,034% stark gesenkt. Bei sozialem Wohnungsbau soll nochmals ein Abschlag von 25% vorgenommen werden.

3. Korrektur mit einem Hebesatz, den Kommunen selbst festlegen können.

Hier können insbesondere Kommunen mit hohen Bodenrichtwerten eine Korrektur vornehmen, damit die Werte nicht deutlich von den bisherigen Werten abweichen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist allerdings nicht gegeben.
Letztendlich können die Bundesländer selbständig entscheiden, ob Sie die Berechnungsmethode von Scholz anwenden oder eine eigene Berechnung anwenden. Ländern, denen das zu aufwendig ist, wollen deshalb alleine die Fläche der Immobilie zugrunde legen.

Die Neuberechnung wird ab dem Jahr 2025 erfolgen. Insgesamt soll das Grundsteueraufkommen aber gleich bleiben.
Vergleich der Grundsteuer bei unterschiedlicher Immobilienlage:

Typ: Einfamilienhaus Fläche: 120 qm

Ort: Neustadt Zentrum Bodenrichtwert: 400,- €

310.100,- €   x  0,034 %    x 421 %       =   443,87 €

Grundvermögen    Steuermesszahl  Hebesatz Kommunen  Grundsteuer pro Jahr

Typ: Einfamilienhaus Fläche: 120 qm

Ort: Neustadt Randlage Bodenrichtwert: 200,- €

217.200,- €   x    0,034 %    x 421 %       =   310,90 €

Grundvermögen    Steuermesszahl  Hebesatz Kommunen  Grundsteuer pro Jahr